LinkedIn: Bewerber·innen aus dem Ausland „nicht geeignet“

LinkedIn stuft Bewerber·innen, die sich für einen Job in einem anderen EU-Land bewerben, zum Teil automatisch als „nicht geeignet“ ein. Das könnte illegal sein. Ich habe sechs nationale und europäische Agenturen darauf aufmerksam gemacht. Keine scheint ein Interesse daran zu haben, geltendes Recht durchzusetzen.

Nicolas Kayser-Bril
Head of Journalism (in Elternzeit)

LinkedIn, ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte mit mehr als 700 Millionen Nutzer·innen, bietet einen Dienst namens „Recruiter“ an. Dort können Unternehmen offene Stellen veröffentlichen; Bewerber·innen können sich direkt auf der Plattform bewerben.

Generell werden Bewerber·innen, die „aus dem Ausland“ kommen – genauer gesagt, wenn das Land, das sie in ihrem LinkedIn-Profil ausgewählt haben, nicht mit dem Land des Stellenangebots übereinstimmt –, automatisch als „nicht geeignet“ eingestuft. Ihre Bewerbungen landen in einem versteckten Ordner, vergleichbar dem E-Mail-Spamordner.

Die Personalverantwortlichen werden zu keinem Zeitpunkt über diese Funktion informiert. Um sie zu deaktivieren, müssen sie auf ihre „Einstellungen“-Seite gehen und sie manuell abschalten.

Bewerber·innen, die automatisiert als nicht geeignet eingestuft und abgelehnt wurden, erfahren nicht, dass sie aufgrund des Wohnorts, den sie in ihrem LinkedIn-Profil angegeben haben, abgelehnt werden.

Ein zentrales EU-Prinzip wird unterhöhlt

Die Freizügigkeit von EU-Bürger·innen und die Möglichkeit, in jedem Mitgliedstaat arbeiten zu können, ist eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union seit ihrer Gründung Anfang der 1990er Jahre (die EU löste damals die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft an, in der das nicht der Fall war). Die anderen drei Freiheiten sind der freie Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Eine Anwältin einer europäischen Antidiskriminierungsstelle, die anonym bleiben möchte (sie darf sich nicht zu Fällen äußern, die die Stelle nicht offiziell untersucht), sagte mir, dass das europäische Recht ganz klar vorsieht, dass EU-Bürger·innen bei der Arbeitssuche gleichbehandelt werden müssen. Dieser Aspekt ist so grundlegend, dass er sogar in sechs Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in zahlreichen EU-Verordnungen und -Richtlinien erwähnt wird. (Eine Verordnung ist ein EU-Gesetz, das unmittelbar in der gesamten Union gilt, während Richtlinien erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen).

In Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union heißt es beispielsweise: „Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist […] berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.“

In Artikel 5 derselben Verordnung heißt es, dass ein EU-Bürger, „der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, […] dort die gleiche Hilfe [erhält], wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.“

Eine Sprecherin der Europäischen Arbeitsbehörde (European Labour Authority, ELA) sagte mir, dass der in Artikel 5 festgelegte Grundsatz „auch für andere Jobbörsen und -plattformen“ gilt, nicht nur für offizielle Arbeitsagenturen. Ich bin zwar kein Jurist, aber für mich klingt das so, als ob die Funktion von LinkedIn illegal wäre.

Dieselbe Sprecherin erklärte mir, dass die Europäische Kommission Verstöße gegen diese Verordnung zwar untersuchen könne, dass es aber traditionell in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, Beschäftigungsverhältnisse zu regulieren. Sie wies darauf hin, dass 2014 eine Verordnung erlassen wurde, durch die nationale Stellen zur Unterstützung von EU-Arbeitnehmer·innen geschaffen wurden, und dass ich diese darum bitten solle, die Angelegenheit eingehender zu bewerten.

Durchsetzung vergeblich gesucht

Auf ihren Rat hin habe ich also eine E-Mail an die deutsche „Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer“ geschickt. Eine Sprecherin dort teilte mir mit, dass eine Diskriminierung durch die Funktion von LinkedIn „nicht so einfach zu definieren“ sei, insbesondere weil „der Arbeitgeber selbst entscheiden darf, wen er einstellt“. Sie fügte hinzu, dass „sicher auch gerade die junge Generation und damit junge UnternehmerInnen, diese Tools nutzen“, und dass man eine Bewertung erst vornehmen könne, „wenn man die reale Umsetzung und die damit verbunden Fakten mit einbezieht und die Fragen aus Arbeitgeber·innen-Seite heraus betrachtet“. Mehrere deutsche Bundesverwaltungen, wie die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, schreiben Stellen auf LinkedIn aus – da das Bewerbungsverfahren jedoch nicht auf LinkedIn stattfindet, werden „ausländische“ Bewerber·innen wahrscheinlich nicht diskriminiert.

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die sich für die Einhaltung der Grundrechte einsetzt, war ebenfalls nicht besonders hilfreich. Dort wurde mir mitgeteilt, dass „es wichtig ist, festzustellen, dass das EU-Recht auf Nichtdiskriminierung auch für die Verwendung von Algorithmen gilt“ und dass Rechtsvorschriften für künstliche Intelligenz in Planung sind. Offenbar war den Beamt·innen nicht klar, dass es sich bei der betreffenden Technologie um eine einfache bedingte Anweisung und nicht um sogenannte Künstliche Intelligenz handelt.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilte mir mit, dass Diskriminierung aufgrund des Wohnorts nicht im deutschen Gleichbehandlungsgesetz aufgeführt sei und daher nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle.

Ein Referat des deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales befasst sich mit der Gleichbehandlung von EU-Arbeitnehmer·innen. Es sieht in der Angelegenheit nur eine Frage nach dem Schutz personenbezogener Daten – und antwortete mir, dass Arbeitgeber nach dem Wohnsitz eines Bewerbers oder einer Bewerberin fragen dürfen, wenn dieser für die Stelle relevant ist.

Ich hätte mich an weitere Antidiskriminierungsbehörden und andere Stellen, die EU-Arbeitnehmer·innen unterstützen sollen, wenden können, aber der Fall scheint klar: Wenn es darum geht, die Funktionen von großen Online-Plattformen zu kontrollieren, ist man auf sich allein gestellt.

LinkedIn teilt nicht mit, wie viele Arbeitssuchende abgelehnt wurden

Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Arbeitssuchende LinkedIn nutzen. Am 27. August listete die Website 938.000 offene Stellen in Deutschland auf, etwas weniger als die Bundesagentur für Arbeit, die 946.000 verzeichnete. Aber nicht alle Angebote, die auf LinkedIn aufgeführt sind, erfordern es, die Plattform selbst für die Bewerbung zu nutzen. Viele verlinken einfach zu anderen Bewerbungssystemen, die ich nicht überprüft habe.

Ich habe bei LinkedIn nachgefragt, wie viele Bewerber·innen aufgrund ihres „Ausländer·innen“-Status automatisch abgelehnt wurden, obwohl sie EU-Bürger·innen waren und sich auf eine Stelle in der EU beworben hatten. Das Unternehmen gab keine Antwort, aber ein Sprecher erklärte, dass LinkedIn dabei ist, „die Funktionsweise einiger seiner Standortfunktionen für Kund·innen, die Stellen in der EU ausschreiben, zu ändern.“ Diese Funktionen seien zwar völlig optional, aber sie sähen darin eine Möglichkeit, „die Art und Weise zu verbessern, wie sich unsere Mitglieder und Kunden auf Stellen in der Europäischen Union bewerben oder diese verwalten.“ Könnte es sein, dass ein neugieriger Journalist mehr Einfluss hatte als mehrere Dutzend Agenturen?

Ich weiß nicht, wann die Änderung in Kraft treten wird (bei der Recherche zu diesem Artikel wurde ein Testkandidat aus Deutschland für eine Stelle in Frankreich weiterhin automatisch als „nicht geeignet“ eingestuft, obwohl er die Qualifikationen erfüllte). In der Zwischenzeit sollten Sie auf LinkedIn, bevor Sie sich auf eine Stelle bewerben, Ihren Standort überprüfen.

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