
Rechtliche Analyse zum Energieeffizienzgesetz: Veröffentlichungspflichten von Rechenzentren auch bei „Geschäftsgeheimnissen“

Durch die Gesetzesnovelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) will Bundeswirtschaftsministerin Reiche unter anderem bestehende Veröffentlichungspflichten zum Ressourcenverbrauch und zur Effizienz von Rechenzentren mit dem Verweis auf Geschäftsgeheimnisse einschränken: So sieht der Entwurf für die Gesetzesnovelle vor, dass Verbrauchswerte – dazu zählen der Energieverbrauch und die Energieeffizienz – von den Rechenzentrumsbetreibern nicht veröffentlicht werden müssen, wenn sie als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse deklariert werden. Dahinter steht der Druck der großen Tech-Konzerne wie Google und Microsoft. Diese wollen mit großem Lobbyaufwand verhindern, dass die Verbrauchs- und Effizienzdaten einzelner Rechenzentren publik werden, und haben die geplante Änderung deshalb explizit gefordert.
Zusammen mit dem Umweltinstitut München hat AlgorithmWatch die renommierten Energie- und Informationsrechtsanwältinnen Dr. Michéle Kohn und Juliane Willert von der Kanzlei Günther beauftragt, eine juristische Expertise (Stellungnahme) zu erstellen. In dieser analysieren sie, ob Wasser- und Energieverbrauch von Rechenzentren als Geschäftsgeheimnisse verstanden werden dürfen und aus diesem Grund nicht transparent veröffentlicht werden müssen.
Das Ergebnis: Wenn die Bundesregierung die Novelle wie geplant verabschiedet, verstößt sie sowohl gegen ihre eigene Gesetzesbegründung als auch gegen die bestehenden rechtlichen Logiken in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse. Denn rechtlich zählen relativ viele Informationen als „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ – aber nicht jedes Geschäftsgeheimnis ist auch schützenswert. Es gibt immer Ausnahmen, bei denen das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung schwerer wiegt als das Interesse des Unternehmens an einer Geheimhaltung.
Bei den Kennzahlen zu den Rechenzentren überwiegt das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung bis auf sehr, sehr wenige Ausnahmen immer. Dies leitet sich nicht nur aus dem Fakt ab, dass die Pflicht zur Veröffentlichung im Gesetz enthalten ist. Gestärkt wird dies durch den Vergleich mit weiteren Transparenz- und Veröffentlichungspflichten, etwa dem Umweltinformationsgesetz. Und auch in der Begründung für die geplante Änderung stellt die Bundesregierung fest, dass nur „zum Schutz besonders sensibler Daten“ Betreiber „in sehr engen Grenzen“ auf eine Veröffentlichung verzichten könnten und grundsätzlich die Pflicht zur Veröffentlichung besteht.
Eine Verabschiedung der geplanten Änderung in der vorgesehenen Form führt deshalb dazu, dass unzulässig viele Daten auf den ersten Blick von der Veröffentlichung ausgenommen werden können. Die Bundesregierung täte gut daran, diese Unklarheit vor Verabschiedung geradezurücken. Sie muss in den Gesetzestext jetzt explizit mit aufnehmen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung auch dann überwiegt, wenn diese Informationen als Geschäftsgeheimnisse gelten können.

