
Stellungnahme zum Gewaltschutzgesetz
AlgorithmWatch nimmt Stellung Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt" (GgdG-E).

Mit dem vorliegenden Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt„ (GgdG-E) wird ein überfälliger Schritt zur Schließung struktureller Schutzlücken in der deutschen Gesetzgebung unternommen. Der Entwurf adressiert ein breites Spektrum von Gewaltphänomenen im digitalen Raum, bzw. die durch Einsatz digitaler Technologien ermöglicht werden und basiert auf einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Die folgende Stellungnahme konzentriert sich ausschließlich auf den Bereich, den das Gesetz als „bildbasierte sexualisierte Gewalt“ bezeichnet, mit besonderem Fokus auf nicht-einvernehmliche sexualisierende Deepfakes. AlgorithmWatch untersucht seit Längerem diese Form digitaler Gewalt und setzt sich auf nationaler wie europäischer Ebene für wirksame regulatorische Antworten ein.
AlgorithmWatch begrüßt den deutlichen Fokus des Gesetzes auf die Stärkung der Rechtsansprüche von Betroffenen sowie die Rechenschaft von Tätern. Erstmalig werden so nicht-einvernehmliche sexualisierende Deepfakes als eigener Straftatbestand anerkannt und bereits in der Herstellung (und nicht nur in ihrer Verbreitung) unter Strafe gestellt. Richtig ist auch die in § 7 GgdG-E vorgesehene Möglichkeit, dass sich Betroffene durch zivilgesellschaftliche Organisationen vertreten lassen können. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung Betroffener, tragen aber auch zur gesellschaftlichen Sichtbarkeit digitaler Gewalt und dem Aufbau spezialisierter Beratungsstrukturen bei. Ebenso begrüßenswert sind die ausgebauten Auskunftsansprüche für Betroffene (§ 2 GgdG-E) sowie die neu eingeführte gerichtlich angeordnete Accountsperre (§ 4 GgdG-E), die auch bei unbekannter Identität von Tätern greift und gleichzeitig die Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte anordnet. Dies ein wichtiges Instrument gegen die wiederholte Verbreitung sexualisierender Deepfakes und entsprechender Erstellungstools (sogenannte „Nudify"-Apps) über dieselben Accounts auf Social-Media-Plattformen wie X. Auch die Mitwirkungspflichten von Plattformen und Internetzugangsdiensten sind positiv zu bewerten, etwa bei der erweiterten Auskunft, Beweissicherung und Umsetzung der Maßnahmen, die durch entsprechende Bußgelder und unter Wahrung der Vereinbarkeit mit dem europäischen Digital Services Act (DSA) festgelegt werden.
Unsere Stellungnahme nimmt diese Grundlinien des Entwurfs zum Ausgangspunkt und konzentriert sich des Weiteren auf konkrete Verbesserungsvorschläge in folgenden Punkten:
- „Grok-Lücke" schließen: Die neue Strafnorm erfasst nur Darstellungen mit unbekleideten Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust bzw. mit sexuellen Handlungen. Sexualisierende Darstellungen ohne diese Nacktheitsmerkmale (etwa „Put her in a bikini"-Generierungen)10 könnten aus der Strafbarkeit fallen und müssen ergänzend erfasst werden.
- Qualität des „Fakes" darf nicht zu Straffreiheit verleiten: Auch klar als KI-Deepfake erkennbare oder entsprechend gekennzeichnete Inhalte müssen strafbar sein, wenn sie nicht-einvernehmlich erstellt wurden und den Betroffenen schaden. Sonst entsteht hier ein Schlupfloch für Täter.
- Systemischen Charakter geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt im Gesetz selbst stärker verankern: Aus der Empirie wissen wir, dass sich sexualisierende Gewalt im digitalen Raum vor allem gegen Frauen und Mädchen richtet. Die Täter sind überwiegend Männer. Dies spiegelt die gesellschaftlichen Verhältnisse, denn es sind überwiegend Männer die Frauen und Mädchen sexualisierte Gewalt antun. Das Gesetz muss diese strukturelle Realität benennen und so ein klares Signal zum Schutz von Frauen und Mädchen senden.11 Eine bloße Erwähnung dieses Befunds in der Gesetzesbegründung greift daher zu kurz; die geschlechtsspezifische Dimension muss im Normtext selbst verankert werden. Denn: In den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden muss ein Umdenken stattfinden. Bisher werden Fälle von sexualisierender Gewalt im digitalen Raum nicht ausreichend ernst genommen und zu oft nicht im Sinne der Betroffenen entschieden.
- Strafverfolgung als staatliche Verantwortung wahrnehmen: Nicht-einvernehmliche sexualisierende Deepfakes und sexualisierte digitale Gewalt sind strukturelle Gewaltphänomene mit kollektiver Dimension, kein privater Konflikt zwischen Einzelpersonen. Daher ist bei digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt das besondere öffentliche Interesse bereits systemisch vorgegeben. Eine reine Ausgestaltung des Strafverfahrens als Privatklage ist somit nicht ausreichend
Die ganze Stellungnahme im verlinkten PDF.




